Alle aktuellen Informationen zu neuen Verordnungen, Jagdrecht, etc. findet ihr unter  

https://ljv-nrw.de 

 

 

 Waffenaufbewahrungskontrollen mittlerweile in ganz NRW

 

 

In § 36 Waffengesetzes (WaffG) wird die Verpflichtung der sicheren Unterbringung von Waffen und Munition durch den Besitzer geregelt. J‰ger und Sportschützen haben gegenüber der Waffenbehörde, die Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung nachzuweisen. Daher besteht bei Kontrollen durch die Behörden eine gesetzliche Mitwirkungs- und Nachweispflicht.

 

Auf schriftliche Aufforderung sind der Waffenbehörde Ablichtungen des Kaufbelegs eines klassifizierten Waffenschrankes (Rechnung, Lieferschein) oder Farbfotos vom geschlossenen und geöffneten Waffenschrank zur Verfügung zu stellen, welche die waffenrechtskonforme Unterbringung der Waffen dokumentieren.

 

Waffenbehörden haben das Recht zu anlassbezogenen sowie zu verdachtsunabhängigen Kontrollen der häuslichen Waffenaufbewahrung. Bei unangemeldeten Kontrollen dürfen Waffenbesitzer wegen des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) unter höflichem Verweis auf private und berufliche Gründe eine Kontrolle ablehnen. In solchen Fällen sollte man mit den Behördenvertretern allerdings einen Alternativtermin absprechen. Da unberechtigte Angehörige ohnehin keinen Zugang zu den Waffen haben dürfen, sollten diese bei Abwesenheit des Waffenbesitzers darauf verweisen und ebenfalls um Terminabsprache bitten. Lehnt man (ohne Angabe plausibler Gründe) Kontrollen ab, kann die Waffenbehörde auf fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen und allein daraus sogar eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ableiten!

 

Vor den Kontrollen sollte man sich die behördlichen Dienstausweise zeigen lassen und die Behördenmitarbeiter auf dem direkten Wege zum Aufbewahrungsort führen. Kontrolleure sind nicht befugt, an anderen Stellen in der Wohnung nach Waffen, Munition oder verbotenen Gegenständen zu suchen. Man öffnet den Waffenschrank (Typenschild) und ermöglicht eine Sichtkontrolle der vorhandenen Waffen, Waffenteile und Munition.

 

Im Fall des vorübergehenden Verleihs von Waffen muss dies durch einen Leihschein dokumentiert sein, den der Entleiher mit sich führen muss. Dieser sollte (waffenrechtlich nicht gefordert) auch dem Verleiher in Kopie vorliegen, um bei Kontrollen den Leihvorgang zu dokumentieren und darf nicht älter sein als ein Monat sein. Das Formular können Sie auf der Internetseite des LJV im Mitgliederbereich herunterladen. 

 

 

Bei der Kontrolle wird auf folgendes geachtet:
• Im Aufbewahrungsraum (Keller o. Ä.) sowie im Waffenschrank selber dürfen sich keine nach Waffenrecht verbotenen Gegenstände befinden,

• Je nach Sicherheitsstufe sind Lang- und Kurzwaffen sowie Munition getrennt aufzubewahren (nicht in Stufe N/0 oder I), 

 

• Überprüfung der Gültigkeit des Jagdscheins, weil sonst eine Besitzberechtigung für Munition nicht mehr gegeben ist,

• Alle in den WBKs eingetragenen Schusswaffen werden auf Vollständigkeit überprüft (ggf. ist die Ausleihe zu dokumentieren),

• Es dürfen keine Waffen, die nicht in einer WBK eingetragen sind vorhanden sein,

• Sinnvollerweise bewahrt man auch seine Auszüge aus dem Nationalen Waffenregister (NWR) im Tresor auf, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben. 

 

 

 

Weiterhin sind aufgrund des Bestandsschutzes immer noch zahlreiche Waffenschränke der alten Klassen A und B im Gebrauch. Bestandsschutz besteht nur in solchen Fällen von Generationswechseln, in denen ein bisheriger Mitbenutzer den Schrank nach dem Ableben eines anderen weiterverwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass beide den Schrank auch vor dem Tode des einen gleichzeitig benutzt haben (ß 36 Abs. 4 WaffG) also nicht etwa wie in dem folgenden Fall: Ein Jäger verstirbt, sein Erbe zieht samt seinen Waffen in die frei gewordene Wohnung und nutzt den vorhandenen Waffenschrank der Klasse A und B erstmals. In einem solchen Fall hat zuvor keine gemeinsame Nutzung stattgefunden und mit dem Tod des Erblassers ist der Bestandsschutz erloschen.

 

Die Mitbenutzung (ganz unabhängig von der Klasse eines Waffentresors) erhöht das Risiko von Aufbewahrungsfehlern für jedes Mitglied solcher Waffenschrank-Gemeinschaften. Besitzt etwa der Großvater noch eine Weltkriegs-Pistole, die weder angemeldet noch in seiner Waffenbesitzkarte registriert ist, und bewahrt solche Schätzchen illegal in einem gemeinsamen Tresor auf, könnte für alle Mitglieder der Schrankgemeinschaft mangelnde Zuverlässigkeit angenommen!

 

Daher ist es dringend zu empfehlen, den unerlaubten Waffenbesitz umgehend zu beenden oder dass man sich bei Nichtverständigung darüber als legaler Waffenbesitzer einen eigenen Schrank zulegt (VerwG Ms, Az 1 K 253/19 vom 26.10.2021). Aber auch zwei Mitbewohner einer Wohnung mit zwei Schränken können sich gegenseitig dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit aussetzen, wenn einer seine Munition nicht einschließt und diese auch zum Kaliber der Waffen des anderen passt.

 

Die Verwahrung von Schrankschlüsseln warf regelmäßig viele Fragen auf. Das OVG Münster hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards wie der Waffenschrank selbst entspricht und über ein Zahlenschloss verfügt. Das Urteil hat mindestens so viele Fragen aufgeworfen, wie es möglicherweise beantworten wollte. Der LJV und seine Juristen haben hierzu in den letzten Monaten zahllose Fragen beantwortet und versucht, Hilfe zu leisten. Gerade wegen zahlreicher Unklarheiten bei gleichzeitiger Gewissheit, dass sich Gerichte zu mindestens in NRW bei ihrer Urteilsfindung künftig an dem Urteil orientieren werden, ist Achtsamkeit geboten. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Waffenschränke die über Schlüsselschlösser verfügen schnellstmöglich auf ein Zahlenschloss umgerüstet werden sollten. Die oftmals bessere Alternative ist aber die Investition in einen Schrank der Wiederstandklasse N/0 oder I mit Zahlenschloss. In diesen können Waffen und Munition gemeinsam (nicht ge- oder unterladen) aufbewahrt werden. Auch die Schlüssel weiterer Waffen- und Munitionsschränke können darin dann untergebracht werden. 

 

 

Die oft gehörte Ausrede, man habe eine Waffe, die sich bei einer behördlichen Kontrolle nicht im Schrank befindet, gerade putzen wollen oder zum Trocknen außerhalb des Schrankes verwahrt, findet im Waffenrecht kein Gehör. Wird die Waffe tatsächlich gerade geputzt und (genau in diesem Moment?) klingeln Behördenvertreter an der T ̧r, ist zunächst die Waffe einzuschließen und die Haustür erst dann zu öffnen. Allein eine Waffe ohne Aufsicht auch nur f ̧r einen kurzen Moment außerhalb eines Tresors aufzubewahren, ist eindeutig ein Mangel im Rahmen ordnungsgemäßer Aufbewahrung, weil so theoretisch auch unberechtigten Personen der Zugriff darauf möglich ist.

 

Auch Schalldämpfer darf man nicht außerhalb des Schrankes verwahren. Diese sind nämlich gem. ß 13 Abs. 9 Anlage I, A I, UA I Nr. 1.3 WaffG einer Waffe rechtlich gleichgestellt. Die Situation ist also rechtlich genauso zu bewerten, als wenn man eine Waffe außerhalb des Tresores verwahren würde.

 

Im Rahmen der ASP-Jagdverordnung NRW (ASP-JVO NRW) ist bei Schwarzwildbejagung der Einsatz von Dual-Use Geräten (NUR: Von erhöhter Ansitzeinrichtung mit einer maximalen Schussentfernung von 100 Metern!) zulässig. Bei der Verwahrung der Dual-Use Geräte ist folgendes zu beachten:

• Wer sein Gerät (Dual-Use) am Zielfernrohr belassen möchte, muss diese Kombination im Waffenschrank (Mindestens Kategorie B mit Bestandsschutz) aufbewahren, auch wenn das Zielfernrohr samt Vor- oder Nachsatzgerät von der Waffe getrennt wurden.

• Wer sein Gerät (Dual-Use) mit einem Klemmadapter ausgestattet hat, muss dieses nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.

 

Werden bei einer waffenrechtlichen Überprüfung unzulässige Schränke vorgefunden, ist dies ein Aufbewahrungsfehler, der nicht nachträglich durch eine Neuanschaffung beseitigt werden kann. Eine Nachbesserung oder Nachrüstung sieht das Waffenrecht nicht vor (OVG GE, Az 2020 B 1470/19 vom 5.6.2020).

 

Die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition kann zum Entzug der Waffenbesitzkarte, des Jagdscheins und zum Verlust des Jagdpachtvertrages führen. 

 

 

 

EU-Verordnung zum Verbot bleihaltiger Schrotmunition an

und  über Feuchtgebieten seit dem 16. Febr. 2023 in Kraft 

 

Im Februar 2023 bereits trat eine EU-Verordnung in Kraft, die die bisherige Regelung, in NRW an und ̧über Gewässern bleifreie Schrotmunition zu verschießen, noch ausweitete. Seit dem 16. Februar ist es in sämtlichen Feuchtgebieten und in einer Pufferzone von 100 Metern um sie herum verboten, bei der Jagd bleihaltige Schrotmunition verschießen oder solche Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitzuführen.

 

Die häufigste Frage ist, was ein Feuchtgebiet ist. Die Definition in der Verordnung ist sehr weit gefasst. Nach einer hierzu bereits ergangenen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurde klargestellt, dass mit der Verordnung der Schutz von Wasservögeln und diese fressenden Arten sichergestellt werden soll. Die Verordnung und ihr Verbot bezieht sich daher auf Feuchtgebiete, die als Lebensraum für Wasservögel dienen können (gem. sog. RAMSAR-Konvention). Pfützen und kurzzeitig wassergefüllte Fahrspuren fallen damit nicht unter die Regelung.

 

Die Durchführung der EU-Verordnung erfolgt über das Chemikaliengesetz (ChemG). Nach diesem sind die Bezirksregierungen die in NRW zuständigen Stellen, wenn es um die Durchführung der Verordnung geht. Die Bezirksregierungen sind demnach auch die Stellen, die es ahnden müssten, wenn z. B. Verstöße gegen das Bleischrotverbot bekannt würden.

 

In der Verantwortung des Jagdleiters liegt es (wie schon bisher an und über Gewässern) auf das Verbot hinzuweisen. Insbesondere wenn im bejagten Revier entsprechende Feuchtgebiete liegen. Dies sollte selbstverständlich schon mit der Einladung zur Jagd geschehen. Sodann gilt auch hier: jeder ist f für seinen Schuss verantwortlich! Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 € Geldbuße geahndet werden kann.

 

Weiterführende Informationen sind auf der LJV-Homepage und in den DJV-YouTube-Tutorials zu finden.